Im Falle einer Stichwahl am 22.03.2026, werden an allen Personen, die bereits Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl am 08.03.2026 angefordert haben, die Briefwahlunterlagen automatisch per Post zugesendet. Dies dient der Verwaltungserleichterung.
Wir bitten um Verständnis.

E i n l a d u n g
Eine Friedensglocke für Jerusalem.
Hubert Wolf erzählt von seiner Reise mit dem Friedensglockentreck.
Mit Pferden von Berlin nach Jerusalem.
Wann: Freitag, 13.03.2026
Wo: Gasthaus Wolf in Ettlishofen
Beginn: 19.30 Uhr
Saalöffnung: 18.30 Uhr
Eintritt: frei
Um telefonische Anmeldung wird gebeten:
Hubert Wolf 08226/619 oder Gasthaus Wolf 08226/327
Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen
> Worum geht es?
Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz, so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, dass
- sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes geändert haben (u.a. Fläche, Nutzung), z.B.:
- Ein Wintergarten wurde angebaut.
- Ein Haus wurde abgerissen.
- Die Größe des Flurstücks hat sich geändert.
- Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.
- Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.
- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland.
- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet.
- Eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist, z.B.:
- Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.
- Eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird.
- Sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben.
- Sich bei einem Gebäude, das auf einem fremden Grund und Boden steht, die (wirtschaftlichen) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.
Sie müssen die Änderung(en) auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig. Die Anzeigepflicht entfällt aber nur, wenn es sich um
- einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder
- Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist, handelt.
>Wer muss die Änderung(en) anzeigen?
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, die Erbbauberechtigten
- bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.
- für den Grund und Boden: die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens
- für die Gebäude die Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes
Gehört der Grundbesitz mehreren Personen, genügt es, wenn eine Person die Anzeige abgibt.
>Bis wann muss ich die Änderung(en) beim Finanzamt anzeigen?
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Sie müssen die Änderung bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt anzeigen.
Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
>Wie kann ich die Änderung(en) anzeigen?
Sie können die Änderung(en) am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Fortwirtschaft über
> den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
> eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis GayGrSt 4)
Anzeigen. Die Vordrucke erhalten Sie online unter
www.grundsteuer.bayern.de oder bei ihrem Finanzamt. Diese können Sie über
ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln. Falls es in einem Jahr mehrere Änderungen gab, zeigen Sie diese bitte zusammengefasst an. Beim Formular Grundsteuererklärung eben Sie bitte den Stand nach der Änderung an.
>Was passiert mit der Änderungsanzeige?
Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ändert. Anschließend schickt Ihnen das Finanzamt neue Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert; Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) zu. Zudem teilt es der zuständigen Kommune automatisch die neue Bemessungsgrundlage mit. Die Kommune schickt Ihnen dann einen neuen Grundsteuerbescheid zu, in dem aufgeführt ist, wie viel Grundsteuer Sie künftig zahlen müssen.
>Wo finde ich weitere Informationen?
Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de
Der Breitbandausbau mit schneller Glasfaser startet im Bibertal. Ab dem 09. März 2026 sind iim nördlichen Bibertal (Ortsteile Echlishausen, Bühl und Opferstetten) Kolonnen der Firma Ruhland, König & Co. Elektro GmbH (kurz RKE) unterwegs und beginnen mit dem Ausbau. Ebenfalls ab dem 9. März 2026 startet die Firma Tief- und Hausbau GmbH (kurz THB) die Arbeiten im südlichen Bibertal (übrige Ortsteile).
Beide Firmen sind mit deutschsprachigem Personal vor Ort und werden nochmals jeden Hausanschluss mit den Eigentümern besprechen, bevor die Arbeiten starten. Sollten Sie unsicher sein, können Sie sich auch gerne an die Gemeindeverwaltung, Frau Kusche, Telefon 08226/8690-13 wenden.
Bei der Kommunalwahl am 8. März haben Sie viele Möglichkeiten, ihre Stimmen zu vergeben. Damit Sie sich in Ruhe mit dem Wahlsystem vertraut machen können, stellen wir einen interaktiven Probestimmzettel online zur Verfügung. Dieser ermöglicht es, den Wahlvorgang vorab unverbindlich zu testen und in Ruhe das Kumulieren und Panaschieren auszuprobieren. Insbesondere Neuwählerinnen und Neuwähler erhalten so die Chance zum Üben.
Der Probestimmzettel dient ausschließlich Ihrer Information und Vorbereitung auf den Wahlgang. Er hat keine Auswirkung auf die tatsächliche Wahl. Eine echte Stimmabgabe ist nicht möglich.
Unter dem Probestimmzettel erhalten Sie sofort ein Feedback. Dabei wird unter anderem angezeigt, wie viele der insgesamt 16 Stimmen bereits vergeben wurden und ob die Stimmabgabe gültig ist. So können Sie sich mit den Regeln der Stimmvergabe vertraut machen und typische Fehler vermeiden.
Hier geht es zum interaktiven Probestimmzettel der Gemeinderatswahlen Bibertal.
Hier geht es zum interaktiven Probestimmzettel der Kreistagswahl Günzburg
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat Ende 2025 einen grundlegend überarbeiteten Ratgeber „Vorsorgen für Krisen und Katastrophen“ veröffentlicht.
Der Ratgeber fasst Vorbereitungs- und Handlungsempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Wenn etwas passiert, ist es besser, vorbereitet zu sein. Der Ratgeber zeigt auf, wie sich jeder Bürger in einfachen Schritten auf mögliche Unterbrechungen des Alltags oder Krisen (z. B. Stromausfall, Hochwasser, Extremwetter, Desinformation oder Explosionen) vorbereiten und diese meistern kann.
Auf der Internetseite des BBK kann der Ratgeber in Druckfassung bestellt werden. Daneben gibt es Checklisten gesondert zum Download.
Immer wieder gehen bei der Gemeinde Beschwerden ein über „Schwarze Schafe“ unter den Hundehaltern. Diese führen ihre Hunde in den Wohngebieten „Gassi“, lassen sie an den Grünstreifen und zum Teil auch mitten auf dem Gehweg, auf der Straße oder auf unbebauten Grundstücken ihr „Geschäft“ verrichten.
Zuletzt gab es hier vermehrt Beschwerden über Hundekot in der Straße „Kirchberg“ in Bühl.
Hundekot auf den Straßen, Gehwegen oder Feldwegen ist weder hygienisch noch dient es einem sauberen Ortsbild. Auch sollte sich jeder Hundehalter fragen, ob er vor seinem Anwesen liegende Hundehäufen gut finden würde.
Gemeinde Bibertal
Die Vorvermarktung der Firma Leonet ist abgeschlossen und die Planungen für den Ausbau des Breitbandnetzes laufen auf Hochtouren. Für interessierte Bürgerinnen und Bürger, welche nicht im förderfähigen Gebiet wohnen und dennoch einen Glasfaseranschluss an ihrer Adresse wünschen, besteht derzeit noch die Möglichkeit, dies der Gemeinde zu melden.
Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an Herrn Faul, Telefon 08226/8690-20 oder E-Mail faul@bibertal.de bei der Gemeindeverwaltung.
Ab dem 01.05.2025 besteht die rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von digitalen Lichtbildern bei der Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PassG und § 9 Abs. 3 Satz 3 PAuswG. Wir weisen Sie darauf hin, dass elektronischen Erstellung des Lichtbildes durch einen Fotodienstleister oder durch die Behörde, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt erfolgen kann. Aktuell verfügt die Gemeinde über kein Gerät. Wir werden Sie informieren, sobald die Lichtbilder direkt vor Ort im Bürgerbüro gefertigt werden können. Wir bitten Sie bis dahin die Bilder bei einem Dienstleister erstellen zu lassen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden bittet das Finanzamt folgende Informationen zu beachten:
Hinweis: Soweit der Einspruch beim
Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.
Hinweis: Bei den Bescheiden des Finanzamtes handelt es sich um sogenannte Grundlagenbescheide. Sollten Sie Fehler in der Erhebung der Grundsteuer feststellen, prüfen Sie zunächst die Bescheide des Finanzamtes auf Grundstücksfläche, Wohnfläche und Nutzfläche. Die zuständigen Städte
oder Gemeinde sind nicht befugt, Änderungen in den Grundlagen durchzuführen; wenden Sie sich hier direkt an das zuständige Finanzamt.
Zum 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform 2025 in Kraft. Daher
erhalten alle Steuerpflichtigen mit Bescheiddatum vom 07.01.2025 einen Grundsteuerbescheid.
Änderung der Hebesätze gültig ab 2025
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 26.11.2024 wurde für das Jahr 2025 der Hebesatz der Grundsteuer A auf 270 v.H. und die Grundsteuer B auf 230 v.H. festgesetzt.
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid sind folgende Zuständigkeiten zu beachten:
Finanzamt
Zuständig für Höhe und Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und den Angaben zum Steuerpflichtigen. Die Gemeinde Bibertal erhält lediglich
einen Datensatz zur Einspielung des Messbetrags.
Telefonische Hotline Finanzamt Günzburg 08221 902-0, E-Mail an Poststelle.fa-gz@finanzamt.bayern.de.
Steueramt bei der Gemeinde
Telefonische Rückfragen zu Grundsteuerbescheiden können Montag und Mittwoch in der Zeit von 08:00 – 12:00 Uhr gestellt werden. Sie können uns auch gerne eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an schneid@bibertal.de zukommen lassen.
Widersprüche und Fragen zur Höhe/Festsetzung der Hebesätze sind an die Kämmerei schriftlich oder per E-Mail an
kusche@bibertal.de zu richten.
Gemeindekasse
Zuständig für SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung), Zahlung, Erstattung, offene Posten, Ratenzahlung und weiteres: E-Mail an futterknecht@bibertal.de oder schneid@bibertal.de.
Meldungen und Berichte der vergangenen Jahre





















